§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG Niedersachsen, 15.01.2024 – 5 ME 115/23Zitiert von 6
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 21/23Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder BewährungZitiert von 23
- BVerwG, 15.06.2011 – 2 B 82/10Rückforderung von Anwärterbezügen; vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit; VertretenmüssenZitiert von 8
- VG Potsdam, 28.11.2018 – VG 2 K 4745/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/49#abs-1 (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/49#abs-2 (2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/49#abs-3 (3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.